OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.01.2012
3 UF 495/11
Normen:
ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 530 F 88/11

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 3 UF 495/11

DRsp Nr. 2012/9560

Zulässigkeit der isolierten Kostenbeschwerde im einstweiligen Anordnungsverfahren

Die isolierte Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache ist nur in den Fällen statthaft, in denen der Senat auch in der Hauptsache zu einer Abänderung befugt gewesen wäre.

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Verfahrenswert wird auf 832 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91a;

Gründe:

I. Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Die Antragstellerin begehrte mit Antrag vom 01.04.2011 von dem Antragsgegner einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von 3.949,35 € für ein Verfahren auf Kindes- und Ehegattentrennungsunterhalt. Am 11.08.2011 schlossen sie einen Widerrufsvergleich über den Unterhalt für ihre drei Kinder und den Trennungsunterhalt der Antragstellerin. Zu den Einzelheiten wird auf die nicht widerrufene Vereinbarung der Parteien vom 11.08.2011 (Bl. 65 f. d.A.) Bezug genommen. Gemäß Ziffer 7 der vorgenannten Vereinbarung erklärten die Parteien unter anderem das vorliegende Eilverfahren über den Prozesskostenvorschuss für erledigt.

Mit Beschluss vom 07.10.2011 traf das Amtsgericht eine Kostenentscheidung und setzte den Verfahrenswert fest. Nach Erledigung der Hauptsache wurden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.