BGH - Beschluß vom 12.04.1995
XII ZB 50/95
Normen:
ZPO § 511, § 516, § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1995, 839
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Siegen,

Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Pflicht des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zur Information des Prozeßbevollmächtigten der höheren Instanz

BGH, Beschluß vom 12.04.1995 - Aktenzeichen XII ZB 50/95

DRsp Nr. 1995/6884

Zulässigkeit der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz; Pflicht des Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zur Information des Prozeßbevollmächtigten der höheren Instanz

Wird in der Berufungsinstanz nicht wenigstens ein Teil des in erster Instanz erhobenen und dort erfolglos gebliebenen Klageanspruchs weiterverfolgt, kommt in der Berufungsinstanz weder eine Klageänderung noch eine Klageerweiterung in Betracht, weil das eine wie das andere eine zulässige Berufung voraussetzt. Es gehört zu den elementaren Aufgaben des den Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts, dem Prozeßbevollmächtigten der höheren Instanz das für die Einhaltung der Rechtsmittelfrist maßgebliche Zustellungsdatum in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitzuteilen. Genügt er dem nicht, liegt ein der Partei zurechenbares Verschulden des Prozeßbevollmächtigten vor, das eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist ausschließt.

Normenkette:

ZPO § 511, § 516, § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe: