OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2011
II-8 UF 36/11
Normen:
NÄG § 1; NÄG § 5 Abs. 1; NÄG § 2 Abs. 1; NÄG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2012, 15
FamRZ 2012, 72
Vorinstanzen:
AG Gronau, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 116/10

Zulässigkeit der Namensänderung eines Pflegekindes

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 36/11

DRsp Nr. 2011/7879

Zulässigkeit der Namensänderung eines Pflegekindes

1. Die Verweigerung der Genehmigung zu einem von den Pflegeeltern gestellten Antrag auf Namensänderung darf nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde. 2. Lebt das 12jährige Kind fast sein gesamten Leben bei Pflegeeltern, so können gewichtige Gründe für eine Namensänderung sprechen, wenn soziale Beziehungen zu seinen leiblichen Eltern seit vielen Jahren nicht mehr bestehen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 € festgesetzt.

Normenkette:

NÄG § 1; NÄG § 5 Abs. 1; NÄG § 2 Abs. 1; NÄG § 3 Abs. 1;

Gründe

I.