BGH - Beschluß vom 29.05.2002
V ZB 11/02
Normen:
ZPO (2002) § 574 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 122
BB 2002, 1564
BGHZ 151, 42
JR 2003, 27
MDR 2002, 1266
NJW 2002, 2473
Rpfleger 2002, 527
VersR 2002, 1257
WM 2002, 1567
ZIP 2002, 1506
Vorinstanzen:
LG Chemnitz,
AG Freiberg,

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BGH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen V ZB 11/02

DRsp Nr. 2002/9849

Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

»a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO kann nicht damit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs. 1 ZPO von grundsätzlicher Bedeutung sei. b) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann aber voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts (Fortführung von BGHZ 89, 149, 151). c) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.«

Normenkette:

ZPO (2002) § 574 Abs. 2 ;

Gründe: