Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
BGH, Beschluß vom 29.05.2002 - Aktenzeichen V ZB 11/02
DRsp Nr. 2002/9849
Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
»a) Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2ZPO kann nicht damit begründet werden, daß die Frage der Statthaftigkeit nach § 574 Abs. 1ZPO von grundsätzlicher Bedeutung sei.b) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO) ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann aber voraus, daß der Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordneten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts (Fortführung von BGHZ 89, 149, 151).c) Wird die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2ZPO) darauf gestützt, daß die angefochtene Entscheidung verfahrens- oder materiell-rechtlich fehlerhaft sei, so sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt, wenn der Rechtsfehler dazu führen kann, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen.«