BGH - Beschluß vom 22.03.2000
XII ZR 125/98
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5, § 621d Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
SchlHOLG,

Zulässigkeit der Revision in Familiensachen

BGH, Beschluß vom 22.03.2000 - Aktenzeichen XII ZR 125/98

DRsp Nr. 2000/3184

Zulässigkeit der Revision in Familiensachen

In einem Rechtsstreit, der eine Familiensache i.S. von § 621 Abs. 1 Nr. 5 - Ehegattenunterhalt - zum Gegenstand hat, findet die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat. Ob es sich um eine Familiensache i.S. des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO handelt, hat das Revisionsgericht nur zu prüfen, wenn das Berufungsgericht diese Frage in seinem Urteil offengelassen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, welches Gericht in erster Instanz entschieden hat.

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 5, § 621d Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Juni 1977 geschieden mit dem Ausspruch, daß der Beklagte die Schuld an der Scheidung trage. Unmittelbar im Anschluß an die Scheidung schlossen die Parteien eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Beklagte unter anderem verpflichtete, vier Jahre lang Unterhalt an die Klägerin zu zahlen. Für die Zeit danach verzichteten die Parteien auf Unterhalt "auch bei Krankheit und veränderten Umständen".

Von 1978 bis 1996 lebten die Parteien wieder zusammen. Sie haben drei Kinder, von denen eines während der Ehe geboren worden ist, die beiden anderen - Zwillinge - im Jahre 1984.