I. Die im Jahre 1972 geschlossene Ehe der Parteien wurde im Juni 1977 geschieden mit dem Ausspruch, daß der Beklagte die Schuld an der Scheidung trage. Unmittelbar im Anschluß an die Scheidung schlossen die Parteien eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung, in der sich der Beklagte unter anderem verpflichtete, vier Jahre lang Unterhalt an die Klägerin zu zahlen. Für die Zeit danach verzichteten die Parteien auf Unterhalt "auch bei Krankheit und veränderten Umständen".
Von 1978 bis 1996 lebten die Parteien wieder zusammen. Sie haben drei Kinder, von denen eines während der Ehe geboren worden ist, die beiden anderen - Zwillinge - im Jahre 1984.
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