1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 18.11.2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wird, das Kind L... I..., geb. am ...2016, bis zum 02.03.2023 in die Tschechische Republik zurückzuführen; im Übrigen verbleibt es beim Beschluss des Amtsgerichts.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
I.
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