Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Antragstellerin war zunächst ratenfreie Verfahrenskosten bewilligt worden. Nach einer späteren Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sah das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.02.2011 davon ab, eine Nachzahlung anzuordnen, hiergegen legte der Bezirksrevisor am 11.03.2011 Beschwerde ein, worauf hin das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 22.06.2011 die Ausgangsentscheidung abänderte und die Nachzahlung aller fälligen Kosten der Antragstellerin ab 01.08.2011 anordnete.
Hiergegen richtet sich nunmehr die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
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