OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.02.2012
6 WF 172/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt - 59 F 600/05 PKH1 - 22.06.2011,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 6 WF 172/11

DRsp Nr. 2013/24346

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Vertreters der Staatskasse gegen die Ablehnung der Anordnung einer Nachzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Eine sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die Ablehnung einer Nachzahlungsanordnung ist unzulässig. 2. Hätte der Gesetzgeber ein so umfassendes Recht einräumen wollen, hätte es nahe gelegen, dies in der Gesetzesbegründung zu erwähnen und sodann entsprechend der Regelung des § 127 Abs. S. 2 ZPO alter Fassung im neuen Gesetz klarzustellen, dass auch gegen die Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO die Beschwerde stattfindet.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; ZPO § 127 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Der Antragstellerin war zunächst ratenfreie Verfahrenskosten bewilligt worden. Nach einer späteren Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sah das Amtsgericht mit Beschluss vom 23.02.2011 davon ab, eine Nachzahlung anzuordnen, hiergegen legte der Bezirksrevisor am 11.03.2011 Beschwerde ein, worauf hin das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom 22.06.2011 die Ausgangsentscheidung abänderte und die Nachzahlung aller fälligen Kosten der Antragstellerin ab 01.08.2011 anordnete.

Hiergegen richtet sich nunmehr die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.