I. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag der Antragstellerin, Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von zusammen 1.296 EUR monatlich durch einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu regeln, durch Beschluß vom 24. Juli 2002 als unzulässig zurück. Ihren Antrag, ihr hierfür Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wies es mit weiterem Beschluß vom 1. Oktober 2002 unter Hinweis auf den vorausgegangenen Beschluß zurück.
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