BGH - Beschluß vom 23.02.2005
XII ZB 1/03
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 § 620c S. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 665
BGHZ 162, 230
FuR 2005, 236
MDR 2005, 823
NJW 2005, 1659
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 27.11.2002
AG Bamberg,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bei Unanfechtbarkeit in der Hauptsache

BGH, Beschluß vom 23.02.2005 - Aktenzeichen XII ZB 1/03

DRsp Nr. 2005/4275

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht bei Unanfechtbarkeit in der Hauptsache

»Gegen eine die Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht ablehnende Entscheidung in Verfahren, in denen die Entscheidung zur Hauptsache nicht anfechtbar ist (hier: einstweilige Anordnungen nach §§ 620, 620 b oder 644 ZPO), findet die sofortige Beschwerde nicht statt.«

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 § 620c S. 2 ;

Gründe:

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - wies den Antrag der Antragstellerin, Trennungs- und Kindesunterhalt in Höhe von zusammen 1.296 EUR monatlich durch einstweilige Anordnung nach § 644 ZPO zu regeln, durch Beschluß vom 24. Juli 2002 als unzulässig zurück. Ihren Antrag, ihr hierfür Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wies es mit weiterem Beschluß vom 1. Oktober 2002 unter Hinweis auf den vorausgegangenen Beschluß zurück.