OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.11.2013
5 WF 251/13
Normen:
FamFG § 57 S. 2; FamFG § 57 Abs. 2; FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 309 F 1481/13

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.2013 - Aktenzeichen 5 WF 251/13

DRsp Nr. 2014/2604

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe für ein Sorgerechtsverfahren

Die sofortige Beschwerde gegen eine die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ablehnende Entscheidung wegen mangelnder Erfolgsaussicht in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Falle einer Katalogsache nach § 57 Satz 2 FamFG auch dann statthaft, wenn noch keine mündliche Erörterung stattgefunden hat.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 57 S. 2; FamFG § 57 Abs. 2; FamFG § 76 Abs. 2; ZPO § 127;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Eltern des minderjährigen Kindes A. Das Kind lebt in der Obhut seiner Mutter, welche die alleinige elterliche Sorge ausübt. Die Kindeseltern waren nicht miteinander verheiratet, die Trennung erfolgte vor der Geburt des Kindes.