I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Seit dem 27. November 2001 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde durch Senatsurteil vom 19. November 1999 (Az. 18 UF 45/99) zur Zahlung von Trennungsunterhalt und durch Senatsurteil vom 8. Februar 2002 (Az. 18 UF 150/01) zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts und Zugewinnausgleich verurteilt. In vorliegendem Verfahren hat er im Rahmen seiner Vollstreckungsgegenklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen für unzulässig zu erklären. Daneben hat er in der Klageschrift und erneut mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2002 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.
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