OLG Celle - Beschluss vom 02.04.2003
18 WF 12/03
Normen:
ZPO § 321 § 567 Abs. 1 § 707 Abs. 2 § 769 Abs. 1 § 770 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1674
Vorinstanzen:
AG Stade, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 347/02

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

OLG Celle, Beschluss vom 02.04.2003 - Aktenzeichen 18 WF 12/03

DRsp Nr. 2006/7605

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

1. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist entgegen § 707 Abs. 2 ZPO ausnahmsweise dann mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn die angefochtene Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist.2. Dies ist der Fall, wenn im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach Erlass des Urteils die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch einen gesonderten Beschluss angeordnet wird.

Normenkette:

ZPO § 321 § 567 Abs. 1 § 707 Abs. 2 § 769 Abs. 1 § 770 ;

Gründe:

I. Die Parteien waren miteinander verheiratet. Seit dem 27. November 2001 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Kläger wurde durch Senatsurteil vom 19. November 1999 (Az. 18 UF 45/99) zur Zahlung von Trennungsunterhalt und durch Senatsurteil vom 8. Februar 2002 (Az. 18 UF 150/01) zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts und Zugewinnausgleich verurteilt. In vorliegendem Verfahren hat er im Rahmen seiner Vollstreckungsgegenklage beantragt, die Zwangsvollstreckung aus beiden Urteilen für unzulässig zu erklären. Daneben hat er in der Klageschrift und erneut mit anwaltlichem Schriftsatz vom 19. Juli 2002 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.