OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.03.2011
15 UF 7/11
Normen:
FamFG § 49;
Vorinstanzen:
AG Zossen, vom 08.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 531/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch im Wege vorläufigen Rechtsschutzes

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.03.2011 - Aktenzeichen 15 UF 7/11

DRsp Nr. 2011/6638

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch im Wege vorläufigen Rechtsschutzes

Gegen die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch im Wege einstweiliger Anordnung gem. § 49 FamFG ist die Beschwerde nicht gegeben.

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 8. Dezember 2010 - 6 F 531/10 - wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegner zu je 1/3. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegner jeweils selbst.

Normenkette:

FamFG § 49;

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Zossen vom 8. Dezember 2010 ist unzulässig.