OLG Dresden - Beschluss vom 24.03.1999
20 UF 66/99
Normen:
BGB § 1618 ; ZPO § 621e Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
OLGR-Dresden 2000, 107

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ersetzung der Einwilligung zur Namenserteilung

OLG Dresden, Beschluss vom 24.03.1999 - Aktenzeichen 20 UF 66/99

DRsp Nr. 2005/14392

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ersetzung der Einwilligung zur Namenserteilung

»Gegen die Ersetzung der Einwilligung zur Namenserteilung ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde zulässig.«

Normenkette:

BGB § 1618 ; ZPO § 621e Abs. 1, 3 ;
Fundstellen
OLGR-Dresden 2000, 107