OLG Hamm - Beschluss vom 25.02.2013
4 WF 281/12
Normen:
FamGKG § 55 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Siegen, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 201/11

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Ehescheidungs- und im Verfahren über den Versorgungsausgleich

OLG Hamm, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen 4 WF 281/12

DRsp Nr. 2013/7206

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Ehescheidungs- und im Verfahren über den Versorgungsausgleich

Die vorläufige Verfahrenswertfestsetzung im Verfahren über den Versorgungsausgleich ist gem. § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 02.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Siegen vom 06.07.2011, in dem die Verfahrenswerte festgesetzt wurden, wird verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamGKG § 55 Abs. 1 S. 2; FamGKG § 55 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens war die Scheidung der Beteiligten, die Durchführung des Versorgungsausgleichs und Auskunft über das Anfangsvermögen der Antragstellerin. Nach der Sitzung vom 06.07.2011 erließ das Amtsgericht - Familiengericht - Siegen einen Teilanerkenntnisbeschluss und Beschluss. Es sprach die Scheidung aus, trennte die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ab und verpflichtete die Antragsstellerin entsprechend ihrem Anerkenntnis zur Auskunft. Die

Anwälte erklärten nach Rücksprache mit den Mandanten den Verzicht auf

Rechtsmittel, Anschlussrechtsmittel sowie auf das Antragsrecht gem. § 145 FamFG.

Nach Erörterung setzte das Familiengericht die Verfahrenswerte wie folgt fest: