Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 02.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bottrop vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 900,00 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.
Zugunsten des minderjährigen Antragstellers, des am 07.06.1995 geborenen Sohnes des Antragsgegners, war durch den vor dem Amtsgericht -Familiengericht - Bottrop geschlossenen Vergleich in dem Verfahren 9 F 96/96 Unterhalt in Höhe von 60,00 DM = 30,68 € tituliert. Dementsprechend hat der Antragsgegner Unterhalt geleistet.
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