OLG Hamm - Beschluss vom 26.06.2012
II-2 WF 70/12
Normen:
ZPO § 567;
Vorinstanzen:
AG Dorsten, vom 02.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 162/11

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in Familienstreitsachen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.06.2012 - Aktenzeichen II-2 WF 70/12

DRsp Nr. 2012/18072

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung in Familienstreitsachen

Isolierte Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen, die nach streitloser Hauptsacheregelung erfolgen, sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung OLG Hamm – 2 WF 249/10 – 29.10.2010 – im Anschl. an BGH – XII ZB 2/11 – 28.09.2011).

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 02.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bottrop vom 08.02.2012 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 900,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 567;

Gründe

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Anfechtung der getroffenen Kostenentscheidung.

Zugunsten des minderjährigen Antragstellers, des am 07.06.1995 geborenen Sohnes des Antragsgegners, war durch den vor dem Amtsgericht -Familiengericht - Bottrop geschlossenen Vergleich in dem Verfahren 9 F 96/96 Unterhalt in Höhe von 60,00 DM = 30,68 € tituliert. Dementsprechend hat der Antragsgegner Unterhalt geleistet.