Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 1. März 2013 (31 F 19/13) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrensverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten, aus deren Ehe das minderjährige Kind Fr, geboren am 00. April 2001 hervorgegangen ist. Mit Antrag vom 12. Januar 2013 begehrte die Antragstellerin die Übertragung des Entscheidungsrechts über die Vorstellung F in einer kinder- und jugendpsychologischen Praxis auf sich. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.
Im Termin vom 15. Februar 2013 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.
Die Antragstellerin hat beantragt,
dem Antragsgegner die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
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