OLG Köln - Beschluss vom 07.05.2013
25 WF 82/13
Normen:
FamFG § 61 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 298
Vorinstanzen:
AG Leverkusen, vom 01.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 19/13

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren vor den Familiengerichten

OLG Köln, Beschluss vom 07.05.2013 - Aktenzeichen 25 WF 82/13

DRsp Nr. 2013/14415

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verfahren vor den Familiengerichten

Eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S. von § 61 Abs. 1 FamFG liegt auch dann vor, wenn die isolierte Kostenentscheidung eines Verfahrens angefochten wird, das seinerseits eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit betrifft.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 1. März 2013 (31 F 19/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrensverfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 61 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten, aus deren Ehe das minderjährige Kind Fr, geboren am 00. April 2001 hervorgegangen ist. Mit Antrag vom 12. Januar 2013 begehrte die Antragstellerin die Übertragung des Entscheidungsrechts über die Vorstellung F in einer kinder- und jugendpsychologischen Praxis auf sich. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten.

Im Termin vom 15. Februar 2013 haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Antragstellerin hat beantragt,

dem Antragsgegner die Kosten des erledigten Verfahrens aufzuerlegen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufzuheben.