OLG Bamberg - Beschluss vom 10.01.2011
2 WF 320/10
Normen:
FamFG § 58;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1244
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 25.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 374/10

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.01.2011 - Aktenzeichen 2 WF 320/10

DRsp Nr. 2011/9803

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in Familienstreitsachen

Kostenentscheidungen in Familienstreitsachen können nur in den gesetzlich zugelassen Fällen nach den Regelungen der ZPO selbständig angefochten werden. Die §§ 58ff FamFG finden keine Anwendung (entgegen OLG Oldenburg, FamRZ 2010, 1831).

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Forchheim vom 25. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.010,00 Euro festgesetzt.

IV. Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H., X., beigeordnet.

V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 58;

Gründe:

I. Die Beschwerdegegnerin hat mit am 27.05.2010 beim Amtsgericht - Familiengericht - Forchheim eingegangenen Schriftsatz rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 482,00 Euro für die Zeit von Februar 2010 bis Mai 2010 sowie laufenden Kindesunterhalt in Höhe von 105 % des jeweiligen Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe, abzüglich des hälftigen Kindergeldes (Zahlbetrag: 241,00 Euro), für die Zeit ab 01.06.2010 geltend gemacht.