OLG Hamm - Beschluss vom 20.11.2013
8 WF 240/13
Normen:
§§ 1 GewSchG; 57 FamFG;
Fundstellen:
FuR 2014, 490
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 02.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 13 F 150/13

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Gewaltschutzanordnung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.11.2013 - Aktenzeichen 8 WF 240/13

DRsp Nr. 2014/5012

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung der Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Gewaltschutzanordnung

Zur Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffend Gewaltschutz Verfahrenskostenhilfe verweigert wird.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. vom 24.10.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gronau vom 02.10.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 1 GewSchG; 57 FamFG;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers zu 1. ist unbegründet.