OLG Köln - Beschluss vom 24.08.2011
4 WF 156/11
Normen:
FamFG § 58; FamFG § 78;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 22.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 406 F 120/11

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht

OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2011 - Aktenzeichen 4 WF 156/11

DRsp Nr. 2011/16923

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht

Hat das Gericht zugleich mit einem Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Sorgerecht über ein minderjähriges Kind im schriftlichen Verfahren zurückgewiesen, so ist die gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe gerichtete Beschwerde unzulässig, da ein Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Antrags auf einstweilige Anordnung nicht gegeben ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 22.07.2011 – 406 F 120/11 –, soweit der Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren zum Sorgerecht verweigert worden ist, wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

FamFG § 58; FamFG § 78;

Gründe