OLG Naumburg - Beschluss vom 19.03.2013
8 UF 1/13
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 269 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, vom 08.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 324/12

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine gemischte Kostengrundentscheidung nach teilweiser Antragsrücknahme

OLG Naumburg, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen 8 UF 1/13

DRsp Nr. 2013/19261

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine gemischte Kostengrundentscheidung nach teilweiser Antragsrücknahme

Ergeht in einer Familienstreitsache mit der Hauptsacheentscheidung als Nebenentscheidung eine sog. gemischte Kostengrundentscheidung, mit der auch über die Kostentragungslast einer teilweisen Antragsrücknahme entschieden wird, so ist gegen die wegen der Antragsrücknahme getroffene Kostenentscheidung gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 269 Abs. 5 Satz 1, 567 Abs. 1, 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig. Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Hauptsachebeschlusses lediglich eine Rechtsmittelbelehrung über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel mit der Monatsfrist und nicht auch zu dem anfechtbaren Teil der "gemischten" Kostenentscheidung, so ist die Rechtsbehelfsbelehrung inhaltlich unrichtig und rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist für die sofortige Beschwerde auch bei anwaltlicher Vertretung des beteiligten Beschwerdeführers, wenn das Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung zur Antragsrücknahme innerhalb der Monatsfrist für die Beschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung eingegangen ist.

Der Antragsgegnerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist bewilligt.