BGH - Beschluß vom 24.09.1996
IX ZB 70/96
Normen:
ZPO § 91a, § 519b Abs. 2, § 567 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 567 Abs. 4 Kostenmischentscheidung 2
BGHR ZPO § 91a Abs. 2 Beschwerde, weitere 1
FuR 1997, 27
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Hanau,

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine in einem Urteil enthaltene Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

BGH, Beschluß vom 24.09.1996 - Aktenzeichen IX ZB 70/96

DRsp Nr. 1996/30296

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine in einem Urteil enthaltene Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung

»Gegen einen Beschluß, mit dem ein Oberlandesgericht eine Berufung gegen ein Urteil als unzulässig verwirft, durch das - nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich des noch anhängigen Teils der Hauptsache - über die gesamten Kosten des Rechtsstreits entschieden worden ist, ist eine weitere sofortige Beschwerde, die sich ausschließlich gegen den die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO betreffenden Teil richtet, nicht zulässig (im Anschluß an BGHZ 113, 362).«

Normenkette:

ZPO § 91a, § 519b Abs. 2, § 567 Abs. 4 S. 1;

Gründe: