OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2011
4 WF 59/11
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 15.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 401 F 52/09

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 4 WF 59/11

DRsp Nr. 2011/6632

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss

Gegen einen Hinweis- und Beweisbeschluss ist die sofortige Beschwerde nicht gegeben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Hinweis- und Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 15.02.2011 - 401 F 52/09 - wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe