Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14. Februar 2013 abgeändert:
Nr. IV der Entscheidungsformel wird aufgehoben. Das Verfahren, das den Antrag des Antragsgegners betrifft, die Antragstellerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten, wird abgetrennt. Diese Sache wird an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner 81 Prozent. Die Entscheidung, wer restliche 19 Prozent der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, bleibt der Kostenentscheidung vorbehalten, die in der abgetrennten und zurückverwiesenen Sache zu ergehen hat.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.004,80 Euro festgesetzt.
Der Antragsgegner wendet sich gegen die Scheidung seiner Ehe.
I.
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