OLG Brandenburg - Beschluss vom 07.08.2013
13 UF 75/13
Normen:
FamFG § 126 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; FamFG § 200 Abs. 1 ; BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1568a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 597
NJW 2013, 3794
NJW 2013, 6
NZM 2014, 32
Vorinstanzen:
Brandenburgisches Oberlandesgericht,
AG Senftenberg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 18/12

Zulässigkeit der Verbindung anderer als Folgesachen mit einer Ehesache

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 13 UF 75/13

DRsp Nr. 2013/20030

Zulässigkeit der Verbindung anderer als Folgesachen mit einer Ehesache

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 14. Februar 2013 abgeändert:

Nr. IV der Entscheidungsformel wird aufgehoben. Das Verfahren, das den Antrag des Antragsgegners betrifft, die Antragstellerin zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu verpflichten, wird abgetrennt. Diese Sache wird an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner 81 Prozent. Die Entscheidung, wer restliche 19 Prozent der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, bleibt der Kostenentscheidung vorbehalten, die in der abgetrennten und zurückverwiesenen Sache zu ergehen hat.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.004,80 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 126 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; FamFG § 200 Abs. 1 ; BGB § 1565 Abs. 1; BGB § 1568a Abs. 1;

Gründe:

Der Antragsgegner wendet sich gegen die Scheidung seiner Ehe.

I.