OLG Bamberg - Beschluss vom 18.09.2023
2 WF 150/23
Normen:
FamFG § 126 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; FamFG § 137 Abs. 5 S. 1; FamFG § 140;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 27.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 850/18

Zulässigkeit der Verbindung des Verfahrens auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit einer Scheidungssache oder einer abgetrennten FolgesacheVerfahren des Familiengerichts bei einem unwirksamen Verbindungsbeschluss

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.09.2023 - Aktenzeichen 2 WF 150/23

DRsp Nr. 2023/12893

Zulässigkeit der Verbindung des Verfahrens auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit einer Scheidungssache oder einer abgetrennten Folgesache Verfahren des Familiengerichts bei einem unwirksamen Verbindungsbeschluss

1. Das Verfahren auf vorzeitigen Zugewinnausgleich kann nicht mit einer Scheidungssache verbunden werden, da es sich weder um eine Folgesache noch um eine Ehesache handelt und die Entscheidung nicht, wie es § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG verlangt, für den Fall der Scheidung getroffen wird.2. Das Verbot der Verbindung von Ehesachen mit Nichtfolgesachen gemäß § 126 Abs. 2 FamFG umfasst auch die Verbindung einer nach § 140 Abs. 2 FamFG abgetrennten Folgesache mit einer Nichtfolgesache.3. Die (hilfsweise) selbständige Geltendmachung eines Zahlungsanspruches aus unentgeltlicher ehebedingter Zuwendung im Rahmen der abgetrennten güterrechtlichen Folgesache durch den Zugewinnausgleichsgläubiger ist daher unzulässig.4. Ein unzulässiger Verbindungsbeschluss ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 145 Abs. 1, 150 ZPO durch das Amtsgericht von Amts wegen wieder aufzuheben.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aschaffenburg vom 27.07.2023, Az. 7 F 850/18, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 126 Abs. 2; FamFG § 137 Abs. 2 S. 1; FamFG § 137 Abs. 5 S. 1; FamFG § 140;

Gründe

I.