BGH - Beschluß vom 03.05.1994
GSSt 2/93; GSSt 3/93
Normen:
StGB § 173, § 174, § 176, § 263 ;
Fundstellen:
BGHSt 40, 138
DRsp III(310)236a
JZ 1994, 1016
JuS 1994, 1076
NJ 1994, 527
NJW 1994, 1663
NStZ 1994, 383
StV 1994, 306
Vorinstanzen:
BGH, BGH, - Vorinstanzaktenzeichen 3 StR 361/92 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 645/92

Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Verhaltensweisen zu einer fortgesetzten Handlung

BGH, Beschluß vom 03.05.1994 - Aktenzeichen GSSt 2/93; GSSt 3/93

DRsp Nr. 1994/3255

Zulässigkeit der Verbindung mehrerer Verhaltensweisen zu einer fortgesetzten Handlung

»Die Verbindung mehrerer Verhaltensweisen, die jede für sich einen Straftatbestand erfüllen, zu einer fortgesetzten Handlung setzt voraus, daß dies, was am Straftatbestand zu messen ist, zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist. Jedenfalls bei den Tatbeständen der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB ist das nicht der Fall.«

Normenkette:

StGB § 173, § 174, § 176, § 263 ;

Gründe:

I. In zwei Revisionssachen, deren Beurteilung jeweils davon abhängt, ob das Tatgericht Fortsetzungszusammenhang zu Recht angenommen hat, haben der 2. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG Rechtsfragen zur fortgesetzten Handlung vorgelegt.

1. Der 2. Strafsenat hat über die Revision des Angeklagten gegen dessen Verurteilung durch das Landgericht wegen - fortgesetzten - Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu entscheiden.