I. In zwei Revisionssachen, deren Beurteilung jeweils davon abhängt, ob das Tatgericht Fortsetzungszusammenhang zu Recht angenommen hat, haben der 2. und der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs dem Großen Senat für Strafsachen gemäß § 132 Abs. 4 GVG Rechtsfragen zur fortgesetzten Handlung vorgelegt.
1. Der 2. Strafsenat hat über die Revision des Angeklagten gegen dessen Verurteilung durch das Landgericht wegen - fortgesetzten - Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren zu entscheiden.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|