BayObLG - Beschluß vom 10.07.1998
3Z BR 104/98
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 ; BGB § 362 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 41
BayObLGZ 1998, 157
BtPrax 1998, 233
FGPrax 1998, 182
FamRZ 1998, 1618
JurBüro 1999, 262
NJWE-FER 1999, 10
Vorinstanzen:
LG Weiden i.d.OPf. 2 T 826/97 und 827/97,
AG Weiden i.d.OPf. XVII 187/94,

Zulässigkeit der Vergütung eines Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen

BayObLG, Beschluß vom 10.07.1998 - Aktenzeichen 3Z BR 104/98

DRsp Nr. 1998/18526

Zulässigkeit der Vergütung eines Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen

»Für die Frage, ob der Betreuer die Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen erhält, kommt es grundsätzlich auf die Vermögenslage des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz an. Hat aber der Betreuer die vom Vormundschaftsgericht bewilligte Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen, ist auf den Zeitpunkt der Entnahme abzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 1 ; BGB § 362 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Für den Betroffenen besteht eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Verkehr mit Behörden sowie Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt, wenn die Verpflichtung den Betrag von 50 DM übersteigt.