OLG Hamm - Beschluss vom 09.05.2011
II-8 WF 299/10
Normen:
UVG § 7; ZPO § 727; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 910
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 125/03

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die minderjährigen Kinder aus einem durch das Land nach dem UVG erwirkten Unterhaltstitel

OLG Hamm, Beschluss vom 09.05.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 299/10

DRsp Nr. 2011/15549

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch die minderjährigen Kinder aus einem durch das Land nach dem UVG erwirkten Unterhaltstitel

1. Auch wenn das Land vor dem Hintergrund bewilligter Leistungen nach dem UVG für die antragstellenden Kinder einen Unterhaltstitel in Höhe von 100 % des Regelbetrages erwirkt hat, sind diese nicht Rechtsnachfolger des Landes nach Beendigung der Gewährung von Leistungen nach dem UVG, und zwar weder aufgrund einer Forderungsabtretung noch aufgrund eines Forderungsübergangs kraft Gesetzes. 2. Eine analoge Anwendung von § 727 ZPO kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt; vielmehr hat der Gesetzgeber bewusst die Möglichkeiten der Klauselerteilung aus Gründen der Rechtssicherheit beschränkt.

Tenor

Die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UVG § 7; ZPO § 727; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe