OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2013
1 Ws (Vollz) 76/13
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 63; BbgPsychKG § 40 Abs. 2; BbgPsychKG § 40 Abs. 3;

Zulässigkeit der zwangsweisen Medikation während der Unterbringung im Maßregelvollzug

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2013 - Aktenzeichen 1 Ws (Vollz) 76/13

DRsp Nr. 2013/23160

Zulässigkeit der zwangsweisen Medikation während der Unterbringung im Maßregelvollzug

Weder auf der Grundlage von § 1906 BGB noch gemäß § 40 Abs. 2, Abs. 3 BbgPsychKG ist eine zwangsweise Medikation während der Unterbringung im Maßregelvollzug möglich, wenn infolge der unterlassenen Behandlung keine Gefahr für Leib oder Leben des Untergebrachten oder Dritter besteht.

Die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 12. November 2007 gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin, trägt die Staatskasse.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gem. § 48 a, 13 GKG auf 3.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2; BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 63; BbgPsychKG § 40 Abs. 2; BbgPsychKG § 40 Abs. 3;

Gründe:

I.