Die gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts ... vom 12. November 2007 gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Antragstellerin, trägt die Staatskasse.
Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird gem. §
I.
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