Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Kostenansatz des Amtsgerichts Schwedt/Oder aus der Kostenrechnung vom 17.05.2018 in Ansehung der Dolmetscherauslagen in Höhe von 853,54 € aufgehoben und die Gerichtskosten in dieser Höhe niedergeschlagen. Im Übrigen wird die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts Schwedt vom 24.07.2018 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen.
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