OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2018
13 WF 131/18
Normen:
FamFG § 110; AUG § 10; EuZVO Art. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 138
Vorinstanzen:
AG Schwedt/Oder, - Vorinstanzaktenzeichen 21 FH 11/11

Zulässigkeit des Ansatzes von Übersetzungskosten

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 13 WF 131/18

DRsp Nr. 2019/163

Zulässigkeit des Ansatzes von Übersetzungskosten

1. Im Anwendungsbereich des § 10 AUG kommt der Ansatz von Übersetzungskosten als Ersatzvornahme nur nach vorangegangenen erfolgloser Übersetzungsaufforderung in Betracht (vergleiche Hau in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, Anhang 2 zu § 110: AUG, Rn. 20). 2. Im Anwendungsbereich der EuZVO entscheidet nach Art. 5 EuZVO über die Beifügung einer Übersetzung die antragstellende Person bindend nach regelmäßig erforderlicher Belehrung gemäß Abs. 1; die Belehrung hat über die Tragung von Übersetzungskosten zu informieren (vergleiche Musielak/Voit/Stadler EuZustVO Art. 5 Rn. 1; Schlosser/Hess/Schlosser EuZVO Art. 5 Rn. 1; MüKoZPO/Rauscher EG-ZustellVO Art. 5 Rn. 4).

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden der Kostenansatz des Amtsgerichts Schwedt/Oder aus der Kostenrechnung vom 17.05.2018 in Ansehung der Dolmetscherauslagen in Höhe von 853,54 € aufgehoben und die Gerichtskosten in dieser Höhe niedergeschlagen. Im Übrigen wird die Nichtabhilfe- und Vorlageverfügung des Amtsgerichts Schwedt vom 24.07.2018 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

FamFG § 110; AUG § 10; EuZVO Art. 5;

Gründe: