OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.11.2014
11 UF 1097/14
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 1211
FuR 2015, 487
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 720/13

Zulässigkeit des Gebots Jugendhilfeleistungen außerhalb der Familie anzunehmenEntziehung der elterlichen Sorge

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2014 - Aktenzeichen 11 UF 1097/14

DRsp Nr. 2015/1979

Zulässigkeit des Gebots Jugendhilfeleistungen außerhalb der Familie anzunehmen Entziehung der elterlichen Sorge

1. Das Gebot, eine Jugendhilfeleistung außerhalb der Familie anzunehmen und nicht zu beeinträchtigen solange vom Jugendamt keine andere Leistung angeboten wird, stellt im Vergleich zu dem Entzug wesentlicher Teilbereiche der elterlichen Sorge den geringeren Eingriff in das Elternrecht vor.2. Dieses Gebot kommt insbesondere in Betracht, wenn die Inhaber der elterlichen Sorge mit einer Trennung des Kindes von der Familie grundsätzlich einverstanden sind, aber die angebotene Leistung des Jugendamtes ablehnen. Mit dem Entzug von Teilbereichen der elterlichen Sorge würden die Inhaber der elterlichen Sorge nämlich zugleich ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII sowie ihre Beteiligungsrechte an der Hilfeplanung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verlieren.3. Die Familiengerichte sind nicht zur Entscheidung über die Auswahl einer geeigneten Leistung der Jugendhilfe berufen. Vielmehr unterliegt das Handeln des Jugendamtes der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 11.07.2014 in Nummer 1 und 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3.