OLG Karlsruhe - Beschluss vom 07.08.2013
11 Wx 7/13
Normen:
Art. 6 Absatz 2 GG; § 49 Absatz 2 PStG; § 1617 BGB; Art. 10 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB;
Fundstellen:
FamRB 2014, 101
FamRZ 2014, 490
Vorinstanzen:
AG Baden-Baden, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen III 11/12

Zulässigkeit des Nachnamens der Mutter als dritter Vorname eines Kindes mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 11 Wx 7/13

DRsp Nr. 2013/22391

Zulässigkeit des Nachnamens der Mutter als dritter Vorname eines Kindes mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit

Bei der Vornamensgebung für ein Kind mit deutscher und amerikanischer Staatsangehörigkeit widerspricht es nicht dem Kindeswohl, dem Kind neben zwei eindeutig als Vornamen erkennbaren Namen den Nachnamen der Mutter als dritten Vornamen zu geben. Für die Individualisierung und Identitätsbildung ist keine phonetische Nähe zu einem gebräuchlichen Vornamen erforderlich, solange der Name nicht dazu geeignet ist, Beeinträchtigungen des Kindes wie Hänseleien oder Verächtlichmachung in besonderem Maße zu provozieren.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 4 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Baden-Baden vom 07. November 2012 - UR III 11/12 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte Ziff. 4 hat den Beteiligten Ziff. 1-3 ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Art. 6 Absatz 2 GG; § 49 Absatz 2 PStG; § 1617 BGB; Art. 10 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB;

Gründe

I.