OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.08.2023
6 UF 115/23
Normen:
FamFG § 69 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
MDR 2023, 1477
Vorinstanzen:
AG Michelstadt, vom 07.06.2023

Zulässigkeit des Übergangs vom einstweiligen Anordnungsverfahren zum Hauptsacheverfahren im GewaltschutzverfahrenEntscheidung des Beschwerdegerichts bei Erlass einer Hauptsacheentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.08.2023 - Aktenzeichen 6 UF 115/23

DRsp Nr. 2023/11878

Zulässigkeit des Übergangs vom einstweiligen Anordnungsverfahren zum Hauptsacheverfahren im Gewaltschutzverfahren Entscheidung des Beschwerdegerichts bei Erlass einer Hauptsacheentscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren

1. Im Gewaltschutzverfahren ist ein Wechsel der Verfahrensart, also ein Übergang vom einstweiligen Anordnungsverfahren zum Hauptsacheverfahren, nicht möglich. 2. Ist nach Einleitung eines einstweiligen Anordnungsverfahrens auf ausdrücklichen Antrag der Antragstellerin eine Hauptsacheentscheidung ergangen, so ist diese auf die Beschwerde des Antragsgegners aufzuheben und die Sache an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Michelstadt vom 07. Juni 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Michelstadt zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Im Übrigen wird dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FamFG § 69 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich gegen eine Gewaltschutzanordnung.