KG - Beschluss vom 11.06.2009
16 WF 383/08
Normen:
ZPO § 648 Abs. 1; ZPO § 652 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 13
FamRZ 2009, 1847
KGReport 2009, 697
NJW-RR 2009, 1309
Rpfleger 2009, 618
Vorinstanzen:
AG Pankow/Weißensee, vom 22.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 26 FH 209/08

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach Einzug des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des Unterhaltsschuldners

KG, Beschluss vom 11.06.2009 - Aktenzeichen 16 WF 383/08

DRsp Nr. 2009/14398

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens nach Einzug des unterhaltsberechtigten Kindes in den Haushalt des Unterhaltsschuldners

Bei dem Einwand des Zusammenlebens des Unterhaltspflichtigen mit dem unterhaltsberechtigten Kind handelt es sich um eine die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens betreffende Einwendungen, die auch noch uneingeschränkt im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden kann (§§ 652 Abs. 2 Satz 1, 648 Abs. 1 ZPO). Ziehen das Kind und der Antragsgegner während des vereinfachten Verfahrens in denselben Haushalt, so wird das Verfahren von dem Einzug an unzulässig, für den Zeitraum davor bleibt es jedoch zulässig.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/ Weißensee vom 22. Oktober 2008 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Unterhalt für das Kind ... , geboren am ... , den der Antragsgegner gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) an den Antragsteller zu zahlen hat, wird im vereinfachten Verfahren wie folgt festgesetzt:

- rückständiger Unterhalt für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.7.2008 auf 875 €;

- laufender Unterhalt für die Zeit vom 1.8.2008 bis 15.9.2008 auf 187,50 €.

Im Übrigen wird der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgewiesen.