OLG Celle - Beschluss vom 25.08.2023
10 UF 121/23
Normen:
FamFG § 249; FamFG § 256;
Fundstellen:
FamRB 2023, 487
MDR 2023, 1530
WKRS 2023, 33145
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 633 FH 8286/22

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach Eintritt der Volljährigkeit während des laufenden VerfahrensZulässigkeit von aus der Volljährigkeit resultierenden EinwendungenEinwendungen der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile

OLG Celle, Beschluss vom 25.08.2023 - Aktenzeichen 10 UF 121/23

DRsp Nr. 2023/12447

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach Eintritt der Volljährigkeit während des laufenden Verfahrens Zulässigkeit von aus der Volljährigkeit resultierenden Einwendungen Einwendungen der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile

1. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger bleibt auch für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zulässig, wenn die Volljährigkeit während des laufenden Verfahrens eintritt (Anschluss an BGH, FamRZ 2006, 402 und OLG Koblenz, FamRZ 2020, 111; Abgrenzung zu OLG Stuttgart, FamRZ 2023, 301). 2. Materiellrechtliche, aus der Volljährigkeit resultierende Einwendungen wie etwa die anteilige Barunterhaltspflicht beider Elternteile können gemäß § 256 Satz 2 FamFG im Beschwerdeverfahren nicht erstmalig geltend gemacht werden, auch wenn das Kind erst während des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden ist.

I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 5. Mai 2023 dahingehend geändert, dass der Unterhalt, den die Antragsgegnerin zum Ersten eines jeden Monats an die Antragsteller zu zahlen hat, festgesetzt wird auf monatlich jeweils 100 € je Antragsteller seit dem 1. September 2022.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.