1. Die Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe.
Der Beklagte verpflichtete sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 25.02.1993 (Amtsgericht München Az.: 561 F 5599/92) zur Zahlung eines Kindesunterhalts von 353,-- DM an die Klägerin. Dabei wurde von der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen. Die Parteien waren sich darüber einig, daß das an die Mutter gezahlte Kindergeld nicht anteilig auf die Unterhaltspflicht des Beklagten angerechnet werden sollte.
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