OLG München - Beschluß vom 22.03.1996
16 WF 606/96
Normen:
BGB § 1610 § 1612a § 242 ; ZPO § 323 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 312
OLG-Report München 1996, 228
OLGReport-München 1996, 228
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 561 F 113/96

Zulässigkeit einer Abänderungsklage aufgrund der Erhöhung der Tabellensätze; Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung bei deutlicher Erhöhung des Kindergeldes

OLG München, Beschluß vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 16 WF 606/96

DRsp Nr. 1997/5589

Zulässigkeit einer Abänderungsklage aufgrund der Erhöhung der Tabellensätze; Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Unterhaltsvereinbarung bei deutlicher Erhöhung des Kindergeldes

1. Die Erhöhung der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.1996 stellt für sich allein keine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO dar und kann deshalb allein eine Abänderungsklage nicht begründen.2. Haben die Parteien unter dem früheren Kindergeldrecht vereinbart, daß das Kindergeld nicht anteilig verrechnet wird, so stellt die deutliche Erhöhung des Kindergelds zum 1.1.1996 einen Grund dar, der zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für die frühere Vereinbarung führt.

Normenkette:

BGB § 1610 § 1612a § 242 ; ZPO § 323 ;

Gründe:

1. Die Klägerin ist das eheliche Kind des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe.

Der Beklagte verpflichtete sich in einem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 25.02.1993 (Amtsgericht München Az.: 561 F 5599/92) zur Zahlung eines Kindesunterhalts von 353,-- DM an die Klägerin. Dabei wurde von der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle ausgegangen. Die Parteien waren sich darüber einig, daß das an die Mutter gezahlte Kindergeld nicht anteilig auf die Unterhaltspflicht des Beklagten angerechnet werden sollte.