BGH - Urteil vom 01.10.1997
XII ZR 49/96
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 323 Abs. 2 Präklusion 6
BGHR ZPO § 323 Abs. 2 Präklusion 7
BGHZ 136, 374
DRsp IV(415)239
EzFamR ZPO § 323 Nr. 45
EzFamR aktuell 1997, 386
EzFamR aktuell 1998, 18
FamRZ 1998, 99
MDR 1998, 120
NJW 1998, 161
VersR 1998, 1170
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
AG Bielefeld,

Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden Abänderungsprozessen

BGH, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen XII ZR 49/96

DRsp Nr. 1998/1146

Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden Abänderungsprozessen

»a) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zur Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2 ZPO auf den Schluß der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen. b) Hat es der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsprozesses versäumt, die seinerzeit bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen. Das gilt auch dann, wenn er dazu im Vorprozeß eine Abänderungswiderklage hätte erheben müssen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 96, 205). c) Zur Berücksichtigung von "Alttatsachen" in einem unabhängig davon neu eröffneten Abänderungsverfahren (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 98, 353).«

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2 ;

Tatbestand: