Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden Abänderungsprozessen
BGH, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen XII ZR 49/96
DRsp Nr. 1998/1146
Zulässigkeit einer Abänderungsklage nach mehreren aufeinander folgenden Abänderungsprozessen
»a) Bei mehreren aufeinanderfolgenden Abänderungsprozessen, die zur Abänderung geführt haben, ist für die Zeitschranke des § 323 Abs. 2ZPO auf den Schluß der Tatsachenverhandlung des letzten Verfahrens abzustellen.b) Hat es der Gegner des früheren, auf Unterhaltserhöhung gerichteten Abänderungsprozesses versäumt, die seinerzeit bereits bestehenden, für eine Herabsetzung sprechenden Gründe geltend zu machen, kann er auf diese Gründe keine neue Abänderungsklage stützen. Das gilt auch dann, wenn er dazu im Vorprozeß eine Abänderungswiderklage hätte erheben müssen (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 96, 205).c) Zur Berücksichtigung von "Alttatsachen" in einem unabhängig davon neu eröffneten Abänderungsverfahren (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 98, 353).«