Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg.
Entgegen der Ansicht des Familiengerichts ist der Kläger nicht durch § 323 II ZPO daran gehindert, die im Oktober 2000 eingetretene Reduzierung seiner Arbeitslosenhilfe im Wege der Abänderungsklage geltend zu machen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das zur Abänderung gestellte Urteil vom 16.3.2000 erging, bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe in der Höhe, wie sie dem Urteil zugrunde gelegt ist. Die Reduzierung, die das Arbeitsamt ab Oktober 2000 vorgenommen hat, beruhte auf dem Wechsel in die ungünstigere Steuerklasse 1. Da die Voraussetzungen der Steuerklasse III bereits im Januar 2000 entfallen waren, war diese Einkommensreduzierung, wie das Familiengericht richtig ausführt, schon während des Vorprozesses vorhersehbar.
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