OLG Rostock - Beschluss vom 12.11.2001
10 UF 336/00
Normen:
Regelbetragsverordnung § 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 673
Vorinstanzen:
AG Neubrandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 657/00

Zulässigkeit einer Berufung trotz Obsiegens in erster Instanz bei nachträglicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse

OLG Rostock, Beschluss vom 12.11.2001 - Aktenzeichen 10 UF 336/00

DRsp Nr. 2002/1571

Zulässigkeit einer Berufung trotz Obsiegens in erster Instanz bei nachträglicher Änderung der rechtlichen Verhältnisse

Eine Berufung ist in der Regel wegen fehlender Beschwer unzulässig, wenn der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag voll obsiegt hat. Dieses gilt nach Ansicht des Senats jedoch nicht, wenn eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung und nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils aber vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingetreten ist. In diesen Fällen ist die Partei, für die sich aus der Veränderung der Vorschriften Rechtsvorteile ergeben, aus Gründen der Prozeßökonomie auch berechtigt, ihre Rechte im Wege der Berufung geltend zu machen.

Normenkette:

Regelbetragsverordnung § 2 ;

Gründe:

I Beide Parteien beantragen, ihnen für die Berufungsinstanz Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.