Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Die an das Oberlandesgericht gerichtete Eingabe der Antragsgegnerin vom 4.4.2011, in der diese ausdrücklich "Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 3.3.2011 erhebt und die – da ein förmliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats mit Ausnahme einer gesondert zuzulassenden Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist - als Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss anzusehen ist, ist zurückzuweisen.
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