OLG Hamm - Beschluss vom 11.04.2011
II-8 WF 53/11
Normen:
ZPO § 121;
Vorinstanzen:
AG Warendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 392/ 06

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

OLG Hamm, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 53/11

DRsp Nr. 2011/10478

Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

Zu den Voraussetzungen einer Gegenvorstellung gegen eine Beschwerdeentscheidung, mit der nachträglich die Beiordnung eines Anwalts begehrt wird.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe

Die an das Oberlandesgericht gerichtete Eingabe der Antragsgegnerin vom 4.4.2011, in der diese ausdrücklich "Beschwerde" gegen den Senatsbeschluss vom 3.3.2011 erhebt und die – da ein förmliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats mit Ausnahme einer gesondert zuzulassenden Rechtsbeschwerde nicht gegeben ist - als Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen den Senatsbeschluss anzusehen ist, ist zurückzuweisen.