OLG Hamm - Beschluss vom 05.09.2013
6 UF 146/13
Normen:
BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1626 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Tecklenburg, vom 05.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 21/13

Zulässigkeit einer gerichtlichen Weisung an den Vormund, an einer Sachverständigenbegutachtung der Interaktion des Kindes mit der Mutter mitzuwirken

OLG Hamm, Beschluss vom 05.09.2013 - Aktenzeichen 6 UF 146/13

DRsp Nr. 2014/8943

Zulässigkeit einer gerichtlichen Weisung an den Vormund, an einer Sachverständigenbegutachtung der Interaktion des Kindes mit der Mutter mitzuwirken

Die Zustimmung des Vormunds zur Fortsetzung der Begutachtung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind ist gerichtlich zu ersetzen, wenn die Verweigerung dem Kindeswohl widerspricht. Davon ist auszugehen, wenn das Kind bei ungeklärter Umgangsproblematik nicht zur Ruhe kommen kann.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.8.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Tecklenburg vom 5.8.2013 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zustimmung des Vormunds zu der vom Sachverständigen C beabsichtigten Interaktionsbeobachtung zwischen dem Kind D und seiner Mutter F ersetzt wird.

Der Beteiligte zu 1) trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beteiligte zu 1) hat die der Beteiligten zu 2) entstandenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 €.

Normenkette:

BGB § 1837 Abs. 2; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1626 Abs. 3;

Gründe

I.

Der am ####2002 geborene D ist aus der nichtehelichen Beziehung zwischen der Beteiligten zu 2) - Kindesmutter - und X hervorgegangen.