OLG Naumburg - Beschluss vom 24.08.2012
3 WF 174/12 (KE)
Normen:
ZPO § 494 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen FH 3/11

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Naumburg, Beschluss vom 24.08.2012 - Aktenzeichen 3 WF 174/12 (KE)

DRsp Nr. 2012/22589

Zulässigkeit einer Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

Im selbständigen Beweisverfahren ist außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494 a ZPO und sofern der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nicht als unzulässig zurückgewiesen worden ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst; diese erfolgt erst im Hauptsacheverfahren.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 04. Juni 2012 - 4a FH 3/11 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass klar gestellt wird, dass es sich bei den im angefochtenen Beschluss genannten "Verfahrenskosten" ausschließlich um die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) handelt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 494 Abs. 1;

Gründe:

Im vorliegenden selbständigen Beweisverfahren hat das Amtsgericht nach erfolgter Beweisanordnung und Beendigung des Verfahrens aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme mit Beschluss vom 04. Juni 2012 die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt, wobei es zur Begründung auf § 22 GKG verwiesen hat. Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers mit dem Hinweis, eine Kostenentscheidung sei erst im noch anschließenden Hauptsacheverfahren zulässig.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache im Ergebnis keinen Erfolg.