1.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl - Familiengericht - vom 27.12.2010 (
2.
Soweit die Antragstellerin sich gegen die Ablehnung der Verfahrenskostenhilfe in dem oben erwähnten Beschluss vom 27.12.2010 wendet, wird ihre Beschwerde zurückgewiesen.
Die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, §§ 91a Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO analog zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat nur teilweise Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht der Antragstellerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag auf Unterlassung verweigert, weil ihr Antrag voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
Soweit indes das Amtsgericht im Beschluss vom 27.12.2010 eine Entscheidung über die Verfahrenskosten getroffen hat, ist diese aufzuheben und klarstellend anzuordnen, dass eine Kostenentscheidung im Verfahrenskostenhilfeverfahren nicht erforderlich ist.
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