BGH - Urteil vom 22.03.1995
XII ZR 20/94
Normen:
BGB §§ 284, 242 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 284 Abs. 1 Verzugswirkung 2
BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 36
DRsp IV(418)277e-f
EzFamR BGB § 284 Nr. 6
FamRZ 1995, 725
MDR 1995, 716
NJW 1995, 2032
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Schwetzingen,

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der Verzugsvoraussetzungen

BGH, Urteil vom 22.03.1995 - Aktenzeichen XII ZR 20/94

DRsp Nr. 1995/4232

Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage; Wegfall der Verzugsvoraussetzungen

»a) Zur Frage des Wegfalls der Verzugsvoraussetzungen nach Ablehnung des Antrags auf eine einstweilige Anordnung wegen Unterhalts. b) Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage zur Abwehr eines Anspruchs auf Unterhalt für die Vergangenheit.«

Normenkette:

BGB §§ 284, 242 ; ZPO § 256 ;

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien ist durch am selben Tag rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts vom 18. Oktober 1991 geschieden worden. Die Beklagte hat den Kläger im Vorfeld der Scheidung für die Zeit ab 1. Juli 1990 durch Anwaltsschreiben vom 26. Juni 1990 zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 1.700 DM und durch Schreiben vom 17. Januar 1991 zu einem solchen von monatlich 1.500 DM aufgefordert. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.100 DM begehrt. Ihr Antrag wurde mit Beschluß vom 8. Juli 1991 zurückgewiesen. Auch ihren Abänderungsantrag vom 22. Juli 1991, über den zusammen mit der Scheidung am 18. Oktober 1991 mündlich verhandelt wurde, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 1991 zurückgewiesen.