Die Ehe der Parteien ist durch am selben Tag rechtskräftig gewordenes Urteil des Amtsgerichts vom 18. Oktober 1991 geschieden worden. Die Beklagte hat den Kläger im Vorfeld der Scheidung für die Zeit ab 1. Juli 1990 durch Anwaltsschreiben vom 26. Juni 1990 zur Zahlung eines monatlichen Trennungsunterhalts in Höhe von 1.700 DM und durch Schreiben vom 17. Januar 1991 zu einem solchen von monatlich 1.500 DM aufgefordert. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens hat sie den Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.100 DM begehrt. Ihr Antrag wurde mit Beschluß vom 8. Juli 1991 zurückgewiesen. Auch ihren Abänderungsantrag vom 22. Juli 1991, über den zusammen mit der Scheidung am 18. Oktober 1991 mündlich verhandelt wurde, hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 29. Oktober 1991 zurückgewiesen.
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