OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2013
9 UF 135/13
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 24.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 142/13

Zulässigkeit einer nicht von einem Antrag der Eltern gedeckten einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 9 UF 135/13

DRsp Nr. 2014/3010

Zulässigkeit einer nicht von einem Antrag der Eltern gedeckten einstweiligen Anordnung hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts

I. Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 24. Juli 2013 - Az.: 21 F 142/13 - zu Ziffer II (Aufenthaltsbestimmungsrecht für S... und J... G...) aufgehoben.

Der Kindesmutter wird auf ihren Antrag vom 5. August 2013 im Weg der einstweiligen Anordnung vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder S... G..., geboren am .... Oktober 2009, und J... G..., geboren am .... September 2006, übertragen.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 EUR festgesetzt.

VI. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... in T... bewilligt.

Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Kanzlei ... in B... und von Rechtsanwalt ... in G... als Verkehrsanwalt bewilligt.

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.