I.
Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Er hatte sich durch eine vor dem Jugendamt errichtete Urkunde vom 16.11.1992 verpflichtet, an seine beiden Kinder einen Unterhalt von monatlich je 240,00 DM zu zahlen. Mit der Begründung, er sei arbeitslos und erhalte lediglich Arbeitslosen- und Sozialhilfe, die insgesamt weniger als seinen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle betrage, verlangt er den Verzicht der Beklagten auf ihre Rechte aus der Urkunde.
Auf die vorgerichtliche Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung gemäß Anwaltsschreiben vom 29.12.1998 (AS. 35) haben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 13.01.1999 (AS. 39) mitgeteilt, "daß die geforderte Verzichtserklärung nicht abgegeben wird". Zugleich haben sich die Anwälte der Beklagten als Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigte legitimiert.
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