OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.02.2000
20 WF 100/99
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 567 ;
Fundstellen:
MDR 2000, 1212
NJW-RR 2001, 656
OLGReport-Karlsruhe 2000 296
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 277/99

Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde nach rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.02.2000 - Aktenzeichen 20 WF 100/99

DRsp Nr. 2000/8844

Zulässigkeit einer PKH-Beschwerde nach rechtskräftigem Abschluß der Hauptsache

»Zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe, wenn die Entscheidung über die Hauptsache rechtskräftig geworden ist.«

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 567 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist der Vater der Beklagten. Er hatte sich durch eine vor dem Jugendamt errichtete Urkunde vom 16.11.1992 verpflichtet, an seine beiden Kinder einen Unterhalt von monatlich je 240,00 DM zu zahlen. Mit der Begründung, er sei arbeitslos und erhalte lediglich Arbeitslosen- und Sozialhilfe, die insgesamt weniger als seinen Selbstbehalt nach der Düsseldorfer Tabelle betrage, verlangt er den Verzicht der Beklagten auf ihre Rechte aus der Urkunde.

Auf die vorgerichtliche Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärung gemäß Anwaltsschreiben vom 29.12.1998 (AS. 35) haben die Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 13.01.1999 (AS. 39) mitgeteilt, "daß die geforderte Verzichtserklärung nicht abgegeben wird". Zugleich haben sich die Anwälte der Beklagten als Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigte legitimiert.