Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH; Anforderungen an das rechtliche Gehör bei Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
BGH, Beschluß vom 21.03.1990 - Aktenzeichen XII ZB 71/89
DRsp Nr. 1996/8335
Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen Abweichung von einer Entscheidung des EuGH; Anforderungen an das rechtliche Gehör bei Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung
»a) Die Rechtsbeschwerde ist ohne Rücksicht auf eine sonst erforderliche Zulassung gegeben, wenn das Oberlandesgericht (auch unbewußt) von einer Entscheidung des EuGH abgewichen ist. War das Verfahren vor Inkrafttreten des AVAG anhängig geworden, gilt dies jedenfalls dann, wenn die Rechtsbeschwerde nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist.b) Die Versagensgründe des Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ gewährleisten das rechtliche Gehör nur in en dieser Vorschrift genannten Kernpunkten (ordnungsmäßige und rechtzeitige Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes). Genügt das sonstige Verfahren dem Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht, kann die Vollstreckungserklärung nur abgelehnt werden, wenn der Vorbehalt des ordre public (Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ) eingreift.«
Normenkette:
AVAG § 38 ; EuGVÜ Art. 27 Nr. 2;
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom - Vorinstanzaktenzeichen
Fundstellen
BGHR AVAG § 38 Abweichung 1
BGHR EGÜbk Art. 27 Nr. 1 Verfahrensverstoß 1
BGHR EGÜbk Art. 27 Nr. 2 Rechtliches Gehör 1
DAVorm 1990, 690
DB 1990, 1661
EuZW 1990, 257
FamRZ 1990, 868
FuR 1990, 305
MDR 1991, 53
NJW 1990, 2201
RIW/AWD 1990, 575
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