BGH - Urteil vom 09.05.1989
VI ZR 223/88
Normen:
ZPO §§ 546, 547, 263 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Bestimmtheit 11
BGHR ZPO § 263 Sachdienlichkeit 2
BGHR ZPO § 323 Abs. 1 Abänderungsgrund 3
BGHR ZPO § 547 Klageerweiterung 1
MDR 1989, 903
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Zulässigkeit einer Revision gegen die Zurückweisung von Vorbringen einer am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Partei

BGH, Urteil vom 09.05.1989 - Aktenzeichen VI ZR 223/88

DRsp Nr. 1997/3073

Zulässigkeit einer Revision gegen die Zurückweisung von Vorbringen einer am Rechtsstreit nicht mehr beteiligten Partei

»a) Tritt eine am Berufungsverfahren nicht (mehr) beteiligte Partei mit einem neuen Sachantrag hervor und wird dieser vom Berufungsgericht als unzulässig zurückgewiesen, so beurteilt sich die Zulässigkeit der Revision gegen diese Entscheidung nicht nach § 547 ZPO, sondern nach § 546 ZPO. b) Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Berufungsrechtszug eines Schadensrentenprozesses das Auftreten eines gleichfalls unterhaltsgeschädigten Familienangehörigen als weiterer Kläger als sachdienlich zuzulassen sein kann.«

Normenkette:

ZPO §§ 546, 547, 263 ;

Tatbestand: