OLG Saarbrücken - Beschluss vom 13.01.2011
6 WF 128/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Merzig, vom 09.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 27 F 52/06

Zulässigkeit einer rückwirkenden Abänderung der Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 13.01.2011 - Aktenzeichen 6 WF 128/10

DRsp Nr. 2011/6054

Zulässigkeit einer rückwirkenden Abänderung der Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung

Zwar kommt eine Herabsetzung oder ein Wegfall einer Prozesskostenhilferatenzahlungsverpflichtung nicht erst ab dem Zeitpunkt in Betracht, in dem ein entsprechender Abänderungsantrags nach § 120 Abs. 4 ZPO eingeht; vielmehr ist eine Abänderung der Ratenzahlungsverpflichtung grundsätzlich bereits ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Verschlechterung der Leistungsfähigkeit des Zahlungsverpflichteten möglich. Hat die Partei allerdings die von ihr nach der abzuändernden Entscheidung zu erbringenden Raten schon zu einer Zeit nicht gezahlt, als sie noch leistungsfähig war, bleibt es in diesem Umfang bei der Ratenzahlungsverpflichtung. Wäre daher die Kostenschuld der Partei im Falle ordnungsgemäßer Zahlung der von ihr entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit geschuldeten Raten im in Rede stehenden Verfahren im Zeitpunkt ihres Abänderungsantrags vollständig erfüllt gewesen, kommt eine Abänderung nicht mehr in Betracht.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 9. März 2010 - 27 F 52/06 PKH1 - in der Fassung der Teilabhilfe vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe: