1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 9. März 2010 - 27 F 52/06 PKH1 - in der Fassung der Teilabhilfe vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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