BGH - Urteil vom 15.06.1994
XII ZR 128/93
Normen:
BGB § 1378 ; ZPO § 322 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1378 Abs. 1 Teilklage 1
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Zugewinnausgleichsforderung 1
DRsp I(165)239g-l (Ls)
EzFamR BGB § 1378 Nr. 6
EzFamR aktuell 1994, 313
FamRZ 1994, 1095
MDR 1995, 69
NJW 1994, 3165

Zulässigkeit einer Teilklage

BGH, Urteil vom 15.06.1994 - Aktenzeichen XII ZR 128/93

DRsp Nr. 1994/3086

Zulässigkeit einer Teilklage

»Zur Frage der Zulässigkeit einer Teilklage in dem Verfahren zur Regelung des Zugewinnausgleichs.«

Normenkette:

BGB § 1378 ; ZPO § 322 ;

Tatbestand:

Die am 4. Dezember 1964 geschlossene Ehe der Parteien ist auf den am 7. November 1985 zugestellten Scheidungsantrag der Klägerin (damals Antragstellerin) durch das insoweit seit dem 16. Februar 1988 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 1. Oktober 1987 geschieden. Im Verbundverfahren hatte die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Juli 1986 eine Zugewinnausgleichsforderung von 132.129 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Das diesem Antrag stattgebende Urteil des Amtsgerichts war dadurch rechtskräftig geworden, daß das Kammergericht mit Urteil vom 19. April 1988 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen hatte.

Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin weiteren Zugewinnausgleich. Das Amtsgericht hat der Klage nur teilweise entsprochen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 50.027,80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28. September 1990 (Eintritt der Rechtshängigkeit) zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen.

Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.