1. Der Kläger hat seine Vaterschaft zu dem Kind Andreas E., geboren am 03.02.1983, mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Baden-Baden vom 17.04.2002 angefochten. Nunmehr vermutet er, dass der Beklagte der biologische Vater des Kindes sei. Mit der vorliegenden Klage, für die er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, hat er daher aus übergegangenem Recht für die Zeit der Minderjährigkeit des Kindes den Regelunterhalt abzüglich hälftigem Kindergeld gegenüber dem Beklagten geltend gemacht, nachdem er zu Unrecht für die Zeit von Februar 1983 bis Januar 2001 insgesamt mindestens 31.040,73 EUR Kindesunterhalt bezahlt habe. Das Klagebegehren scheitere auch nicht an der Bestimmung des § 1600 b Abs. 4 BGB. Die Anwendung dieser Vorschrift liefe auf eine Anspruchsverweigerung trotz bestehender Anspruchsnorm (§ 1607 Abs. 3 BGB) hinaus, nachdem das inzwischen volljährige Kind böswillig die eigene Feststellung der Vaterschaft unterlasse.
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