BGH - Urteil vom 27.06.1984
IVb ZR 2/83
Normen:
BGB § 1600a; EGBGB Art. 7 f.; ZPO § 328, § 640 Abs. 2 Nr. 1, § 641 ;
Fundstellen:
DRsp I(180)133b
FamRZ 1984, 1001
IPRax 1985, 224
NJW 1985, 552
ZblJR 1984, 481

Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen einen ausländischen Beklagten

BGH, Urteil vom 27.06.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 2/83

DRsp Nr. 1992/4846

Zulässigkeit einer Vaterschaftsfeststellungsklage gegen einen ausländischen Beklagten

»Zur Zulässigkeit der Vaterschaftsfeststellungsklage gegen einen niederländischen Beklagten, den das nichteheliche Kind zuvor in den Niederlanden vergeblich auf Feststellung der Vaterschaft verklagt hat.«

Normenkette:

BGB § 1600a; EGBGB Art. 7 f.; ZPO § 328, § 640 Abs. 2 Nr. 1, § 641 ;

Tatbestand:

Die am 29. Dezember 1969 als nichteheliches Kind der deutschen Staatsangehörigen Irmgard Martha K. in Detmold geborene Klägerin nimmt den Beklagten, der niederländischer Staatsangehöriger ist, auf Feststellung der Vaterschaft und Unterhalt in Anspruch. Sie hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Für sie ist Pflegschaft beim Amtsgericht B. anhängig.